1. Die Genugtuungsforderung (CHF 300.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 wegen Beschimpfung und Drohung) des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: