4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'000.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 74 IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: