3. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, angeblich begangen am 17./18. Juni 2017 in Bern zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 17'100.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung), im Umfang von CHF 16'400.00, an den Kanton Bern,