Die mit einem * bezeichneten Umschläge, Mäppchen und Sicherstellungssäcke werden nicht ausgehändigt. Sie sind bloss zum besseren Verständnis aufgelistet. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, evtl. der Veruntreuung, evtl. der unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 9. Juni 2017 in Zürich zum Nachteil von C.________ in einem CHF 300.00 übersteigenden Deliktsbetrag, 2. von der Anschuldigung des geringfügigen Diebstahls, evtl. der geringfügigen Sachentziehung, angeblich begangen am 11. April 2017 sowie an einem anderen Datum in Genf zum Nachteil von C.________,