Oberinstanzliches Verfahren Der Privatkläger beantragt vom Beschuldigten eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 11'018.16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für den erneuten Schuldspruch wegen Beschimpfung zu bezahlen. Diese wird für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls pauschal auf CHF 1'000.00 festgesetzt. 69 70 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.