433 StPO zur Bezahlung einer Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 an den Privatkläger für dessen anwaltliche Vertretung verurteilt. Dieser Festsetzung kann sich die Kammer insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte «lediglich» in einem «untergeordneten» Anklagepunkt schuldig gesprochen wurde, vorbehaltlos anschliessen. Demnach ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren