Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt. Der Privatkläger hat vor erster Instanz die Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von gesamthaft CHF 51'058.30 zzgl. angemessen zu berücksichtigenden Kostennoten der Voranwälte und Übersetzerkosten von CHF 31'706.70 vom Beschuldigten gefordert (pag. 1945). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für den Schuldspruch betreffend Beschimpfung gestützt auf Art. 433 StPO zur Bezahlung einer Entschädigung von pauschal CHF