25. Entschädigung des Privatklägers 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Entschädigungspflicht erfasst die notwendigen Aufwendungen im Verfahren, deren Bemessung im richterlichen Ermessen liegt.