2064 f., S. 65 f. der Urteilsbegründung). In Würdigung der Gesamtumstände (Hausdurchsuchung, lange Verfahrensdauer, gewisse Auswirkungen auf das Berufs- und Familienleben) ist dem Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzusprechen.