Vor oberer Instanz beantragte der Beschuldigte wiederum eine Genugtuung für die seelische Belastung des Verfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte die Bestätigung der erstinstanzlichen Freisprüche, unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00. Nach Ansicht der Kammer weist die erfolgte Persönlichkeitsverletzung nur gerade knapp die Erheblichkeit auf, welche die Zusprechung einer Genugtuung überhaupt rechtfertigt. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2064 f., S. 65 f. der Urteilsbegründung).