442 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf ist die dem Beschuldigten auszurichtende Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 23'677.55 (vgl. dazu oben Ziff. 24.2) mit den von ihm zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'450.00 (CHF 700.00 erste Instanz + CHF 1'750.00 obere Instanz) zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten sind damit getilgt. Nach Verrechnung verbleibt als Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Betrag von CHF 21'227.55, welchen der Kanton Bern dem Beschuldigten auszurichten hat.