angefochtenen Schuldspruch samt Kostenfolgen wegen Beschimpfung. Demnach ist dem Beschuldigten oberinstanzlich vom Staat eine Entschädigung von 50% seiner Verteidigungskosten auszurichten, ausmachend CHF 5'127.55. Die anderen 50% der Verteidigerkosten hat der Beschuldigte infolge Unterliegens (erneuter Schuldspruch, Unterliegen betreffend Kostenfolgen) selber zu tragen. 24.4 Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).