Entsprechend ist das Honorar von CHF 9'095.00 zuzüglich Auslagen von CHF 326.85, Reisezuschlägen von CHF 100.00 und Mehrwertsteuer von CHF 733.20, total ausmachend CHF 10'255.05, als Aufwendung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen Den Ausführungen zu Obsiegen und Unterliegen in Bezug auf die Verfahrenskosten folgend (siehe dazu oben Ziff. 23.2) entfallen 50% der Entschädigung auf die angefochtenen Freisprüche samt Kostenfolgen und 50% auf die erfolgreich durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochtene Entschädigung sowie den vergeblich