den Umstand, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nach wie vor bzw. auch oberinstanzlich als unterdurchschnittlich bzw. eher unterdurchschnittlich zu bewerten ist, indes in oberer Instanz wiederum ein leicht erhöhter Zeitaufwand geboten war (der Beschuldigte und der Privatkläger haben sich auch in oberer Instanz gegenseitig mit unnötigen Beweisanträgen torpediert und so den Aktenbestand um einen weiteren Aktenband aufgebläht), gerade noch gerechtfertigt. Ein Honorar von CHF 9'095.00 entspricht zudem einer Ausschöpfung des – für das oberinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangenden – or-