Mit der Anwendung eines Stundenansatzes wird denn auch nicht die Kriterienbemessung innerhalb des Tarifrahmens ersetzt, sonderen dem geltend gemachten Zeitaufwand der Verteidigung ein finananziell quantifizierbarer Wert zugeordnet und somit eine mit anderen Fällen vergleichbare Postitionierung innerhalb des Tariftahmens plausibilisiert. Bei der betragsmässigen Festsetzung werden daher auch vorliegend die in der kantonalen Praxis üblichen Stundenansätze von CHF 250.00 (Stundenansatz Rechtsanwältin) bzw. CHF 125.00 (Stundenansatz juristischer Mitarbeiter) – statt wie geltend gemacht CHF 300.00 bzw. CHF 160.00 – berücksichtigt, was zu einem