bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ist das Gericht nicht an die Höhe des dem Klienten veranschlagten Honorars gebunden (Art. 41 Abs. 5 StPO). Dass der durchschnittliche Faktor von CHF 250.00 nicht gesetzlich verankert ist, schadet nach hier vertretener Ansicht nicht. In der Rechtspraxis finden sich zahlreiche Beispiele von rein aus der Praxis herausgebildeten Quantifizierungsgrössen resp. Faktoren, wie bspw. Pauschalen und Prozente im Unterhaltsrecht, Prozentlisten für die Beurteilung von Mietzinsreduktionen, Prozentabzüge zur Berechnung des Tagessatzes etc.