die Aufzählung der Kriterien unter Art. 41 Abs. 3 KAG ist abschliessend. Diese liegen ausschliesslich in der Natur der Streitsache und nicht in der Person der Verteidigung. Anders vorzugehen wäre nicht zuletzt auch deswegen problematisch, weil Gerichte die Qualität anwaltlicher Vertretung im Prozess – mit Ausnahme von groben Verfahrensverletzungen – weder taxieren noch klassifizieren dürfen. Das Gesetz geht somit anwaltsseitig vom objektiven Durchschnitt mit Anwaltspatent aus; bei der Bemessung des Parteikostenersatzes ist das Gericht nicht an die Höhe des dem Klienten veranschlagten Honorars gebunden (Art. 41 Abs. 5 StPO).