Es kann nicht sein, dass allen vom Gesetz vorgesehenen Faktoren zur Bestimmung des Honorars bereits durch eine hohe Stundenzahl Rechnung getragen und dann zusätzlich noch ein deutlich höherer Stundenansatz dafür geltend gemacht wird. So kommt es nicht zuletzt zur unerlaubten Doppelverwertung der gesetzlichen Kriterien in der Bestimmung der Parteientschädigung. Dass sich die Festsetzung der gebotenen Entschädigung im Übrigen an zusätzlichen Kritierien in der Person des Rechtsanwalts (wie bspw. die Ausbildung zum Fachanwalt, eine besondere Qualität der Verteidigungsarbeit etc.) orientieren sollte, ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Aufzählung der Kriterien unter Art.