Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als bspw. für einen schwierigen Fall mehr Zeitaufwand nötig ist oder für einen Fall mit einer grösseren Bedeutung für eine Partei mehr Zeit aufgewendet werden darf. Ausgehend von solchen, nur noch über den Zeitaufwand fassbaren Entschädigungsforderungen, sahen sich die Gerichte entsprechend veranlasst, zur «Übersetzung» der geltend gemachten Stunden einen einheitlichen Faktor anzuwenden. In der Praxis der beiden Strafkammern wurde dafür in den vergangenen Jahren ein Stundenansatz von CHF 250.00 regelmässig als angemessen erachtet.