66 dass die Quantifizierung der übrigen Faktoren zur Bemessung des Honorars, nämlich die Bedeutung der Streitsache und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Prozesses, regelmässig ebenfalls über die geltend gemachten Stunden geschieht. Dieses Vorgehen ist insofern nachvollziehbar, als bspw. für einen schwierigen Fall mehr Zeitaufwand nötig ist oder für einen Fall mit einer grösseren Bedeutung für eine Partei mehr Zeit aufgewendet werden darf.