Das oberinstanzliche Plädoyer baute zudem wesentlich auf dem erstinstanzlichen Plädoyer auf. Während der geltend gemacht Zeitaufwand von 36.94 Anwaltsstunden gerade noch vertretbar erscheint, ist das dafür geltend gemachte Honorar von mehr als CHF 11'000.00 überhöht. Art. 41 Abs. 3 Bst. a KAG nennt als eines der wesentlichen Elemente zur Bestimmung eines Anwaltshonorars innerhalb des Tarifrahmens den in der Sache gebotenen Zeitaufwand. Anders als im Zivilrecht, wo sich der Tarifrahmen am Streitwert orientiert und so bereits deswegen viel stärker abgestuft und in kleinere Bandbreiten unterteilt werden kann (vgl. Art. 5 ff.