Der Verteidigung war der Streitgegenstand, die einschlägigen Beweismittel und die Argumentation der Gegenpartei bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren und laufenden Parallelverfahren (insbesondere auch aus den beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer) hinlänglich bekannt. Anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren war teilweise auch bereits entschädigt worden (vgl.bspw. pag. 2245 und 2258). Rechtsabklärungen waren in diesem Stadium kaum mehr nötig. Das oberinstanzliche Plädoyer baute zudem wesentlich auf dem erstinstanzlichen Plädoyer auf.