Während sich erstinstanzlich noch eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 80% rechtfertigen liess, kann dies oberinstanzlich nicht mehr automatisch gelten. Abgesehen davon, dass nicht mehr alle Anklagepunkte im Streit lagen (Akzept des Freispruchs vom Vorwurf der Drohung und Akzept eines Teils der weiteren Verfügungen) ergab sich oberinstanzlich weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Der Verteidigung war der Streitgegenstand, die einschlägigen Beweismittel und die Argumentation der Gegenpartei bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren und laufenden Parallelverfahren (insbesondere auch aus den beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer) hinlänglich bekannt.