Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung von CHF 11'083.20 erscheint der Kammer innerhalb des Tarifrahmens überhöht. Für das oberinstanzliche Verfahren beträgt der ordentliche Tarifrahmen (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b). Der geltend gemachte Aufwand kommt am obersten Rand dieses Rahmens zu liegen. Während sich erstinstanzlich noch eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von 80% rechtfertigen liess, kann dies oberinstanzlich nicht mehr automatisch gelten.