429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerschaft kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Antragsdelikten verpflichtet werden, der beschuldigten Person bei deren Obsiegen im Schuldpunkt die Verteidigerkosten zu ersetzen. Das Bundesgericht hat mehrfach konkretisiert, wie gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO die Regelung nach Art. 432 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren auszulegen sei.