Dieser Grundsatz gilt Kraft Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Verteidigerkosten zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich gehen die Kosten der privaten Verteidigung somit auch im Rechtsmittelverfahren bei (erneutem) Freispruch zu Lasten des Staates (Art. 429 Abs. 1 Bst.