Im Umfang der verbleibenden CHF 23'677.55 ist der Beschuldigte hingegen vom Staat zu entschädigen. 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Grundsatz gilt Kraft Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren.