24'677.55. Es stellt sich schliesslich die Frage, wie viel dieses Aufwands auf die Freisprüche und den Schuldspruch entfällt. Wie bereits auch schon im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfahrenskostenverlegung erwähnt, betrifft der Schuldspruch gewichtmässig einen verschwindend kleinen Teil aller Verfahrensthemen. Es rechtfertigt sich, vom Gesamthonorar CHF 1'000.00 auszuscheiden, welche dem Beschuldigten auf Grund des erfolgten Schuldspruchs nicht zu entschädigen sind. Im Umfang der verbleibenden CHF 23'677.55 ist der Beschuldigte hingegen vom Staat zu entschädigen.