64 erstinstanzliche Gericht die ordentliche Gerichtsgebühr (CHF 5'000.00) zwar maximal ausgeschöpft. Es erscheint indes angezeigt, dass die Vorinstanz – noch zusätzlich durch die schriftliche Urteilsbegründung beübt – mit ihrer Gebühr ans Maximum ging, während der Verteidigung, steuerbar durch das eigene Verhalten, ohne Weiteres eine Verminderung des maximalen Aufwands möglich gewesen wäre. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, das Gesamthonorar auf CHF 20'000.00 festzusetzen.