24.3 hiernach). Dabei sei nochmals erwähnt, dass sich der gebotene Aufwand insbesondere an der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu orientieren hat; beides ist vorliegend eher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Im Übrigen gilt zu erwähnen, dass man sich hinsichtlich der Frage des gebotenen Zeitaufwands – nebst den genannten Kriterien – auch an der Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren orientieren kann (vgl. dazu BGer 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.6). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt in Fällen des Regionalgerichts in Einerbesetzung zwischen CHF 250.00 und CHF 5'000.00 (Art. 22 Bst.