Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453). Immerhin kann festgehalten werden, dass ein Honorar von CHF 20'000.00, entsprechend 80 Stunden bei einem nach kantonaler Praxis üblichen durchschnittlichen Stundensatz von CHF 250.00, ohne Weiteres eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte.