Entsprechend erscheint – nachdem die weiteren Kriterien nach Art. 41 Abs. 3 KAG als unterdurchschnittlich bzw. eher unterdurchschnittlich zu bewerten sind – ein Gesamthonorar bzw. eine Entschädigung von CHF 20'000.00 mit Blick auf die konkreten Umstände gerade noch als angemessen. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundensatz im Einzelnen zu prüfen wäre. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 143 IV 453).