Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger im Laufe des Verfahrens mehrmals einvernommen wurden, mehrere Gerichtsverhandlungen stattfanden und diverse Dokumente beschlagnahmt wurden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache sodann nicht bzw. kaum mächtig ist, weshalb die deutschsprachige Verteidigung die Klientengespräche jeweils in einer anderen als ihrer Muttersprache durchführen musste. Weiter finden sich in den Akten verschiedene Eingaben/Unterlagen in fremder Sprache, was von der Verteidigung eine erhöhte Sprachkompetenz erforderte.