Weiter ist im Speziellen zu erwähnen, dass der von Rechtsanwältin Dr. B.________ in der Honorarnote ausgewiesene Sekretariatsaufwand Infrastrukturkosten darstellt, welche bereits im Honorar inbegriffen sind und daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und der Privatkläger im Laufe des Verfahrens mehrmals einvernommen wurden, mehrere Gerichtsverhandlungen stattfanden und diverse Dokumente beschlagnahmt wurden.