mit Blick auf die eher unterdurchschnittliche Komplexität und Schwierigkeit des vorliegenden Falls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Rechtsanwalt BZ.________ (nachdem er notabene einen Aufwand von über CHF 30'000.00 betrieben hatte) das Dossier schliesslich nicht mehr selber bearbeiten konnte, sondern an eine «Spezialistin» übergeben musste. An dieser Stelle sei auch bemerkt, dass bis und mit erstinstanzlichem Verfahren kein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag (Art. 130 StPO). Weiter ist im Speziellen zu erwähnen, dass der von Rechtsanwältin Dr. B.______