und 2136 ff.). Weiter gilt zu erwähnen, dass die gewählte Mandatsführung (Vertretung durch Partner und angestellte Anwälte) einen unnötigen Mehraufwand generierte, welcher von vornherein nicht zu entschädigen ist. Auch die Mandatsübergabe von Rechtsanwalt BZ.________ an Rechtsanwältin Dr. B.________ nach rund zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar; mit Blick auf die eher unterdurchschnittliche Komplexität und Schwierigkeit des vorliegenden Falls ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Rechtsanwalt BZ.