Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass viele dieser Eingaben Kopien von Eingaben oder Entscheiden aus anderen Verfahren zwischen den Parteien waren (das Lesen/Studieren dieser Eingaben konnte bereits in den entsprechenden Verfahren als Aufwand verrechnet werden) und zahlreiche Beweismittel doppelt oder gar dreifach eingereicht wurden. Wenn man aus den 8 Bundesordnern amtlichen Akten dieses Straffalles alle Unterlagen aus parallelen Verfahren, «copy/paste Eingaben» und mehrfach eingereichte Beweismittel entfernt, bleiben noch rund 2-3 Bundesordner relevante Dokumente übrig.