62 durch sie den Aktenbestand bzw. das Strafverfahren unnötig aufgeblasen und verkompliziert haben. Dennoch enthalten die Akten zum Teil auch verschiedene substantielle Eingaben der Parteien, welche die Gegenseite jeweils zu studieren hatte. Insofern ist seitens des Beschuldigten ein gewisser Mehraufwand sicherlich gerechtfertigt und entschädigungswürdig. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass viele dieser Eingaben Kopien von Eingaben oder Entscheiden aus anderen Verfahren zwischen den Parteien waren (das Lesen/