Der Aktenumfang erweist sich für ein einzelgerichtliches Verfahren prima vista als eher überdurchschnittlich, liegt aber nicht im obersten Bereich des Üblichen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und insbesondere der Privatkläger die Strafbehörden bzw. das Strafgericht wie aber auch einander gegenseitig mit zahlreichen weitschweifigen, aber grösstenteils unnötigen Eingaben bedienten, wo-