im Gegenteil handelt es sich in dieser Hinsicht um einen eher einfachen Fall. Im Rahmen der Einzelgerichtszuständigkeit erscheint die Schwierigkeit der Sache durchschnittlich, jedoch an der Grenze zu unterdurchschnittlich; dass die Parteien den Straffall wortreich und umständlich aufgebauscht haben, ändert daran nichts. Der Aktenumfang erweist sich für ein einzelgerichtliches Verfahren prima vista als eher überdurchschnittlich, liegt aber nicht im obersten Bereich des Üblichen.