_» auf etwa CHF 5'000.00 (pag. 754). Auf diesen, von unabhängigen Gutachtern ermittelten Schätzwert ist vorliegend abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht war die Strafsache zwar umstritten, aber was die hier massgeblichen strafrechtlichen Punkte/Fragen anbelangt kaum komplex; in sachverhaltsmässiger Hinsicht galt es im Kern – auch wenn die zahlreichen und weitschweifigen Eingaben des Privatklägers und des Beschuldigten darüber hinwegtäuschen mögen –, die Umstände rund um die Abholung des Bildes bei der I.___