Es war somit von vornherein klar, dass nicht von einem allfälligen Millionenwert des Bildes ausgegangen wird. Anders als in einem Zivilverfahren, wo die Parteien den Streitwert mit ihren Forderungsbegehren quasi selber vorgeben können, kann in einem Strafverfahren die Bedeutung der Streitsache nicht mit einem «Phantasiewert» bzw. mit unbelegten Parteibehauptungen in die Höhe getrieben werden. Im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen ein Gutachten zur Schätzung des Bildes in Auftrag gegeben (pag. 449 f.). Die Gutachter schätzen den Wert des «E.________» auf etwa CHF 5'000.00 (pag.