Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht fest, dass der hypothetische, von den Parteien erhoffte Wert des Bildes vorliegend (im Strafverfahren) keinen Einfluss auf die Bedeutung der Streitsache hat. Dies sieht man bereits am beantragten Strafmass in der Anklage sowie am Umstand, dass der Fall bzw. die Anklage an das Einzelgericht überwiesen wurde. Es war somit von vornherein klar, dass nicht von einem allfälligen Millionenwert des Bildes ausgegangen wird.