Entsprechend ist strafrechtlich gesehen von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen. Daran vermag auch die Hoffnung der Parteien nichts zu ändern, dass das Bild «E.________» sich als echt herausstellen möge und es deswegen subjektiv um einen deutlich höheren Deliktsbetrag gehen sollte. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt hierzu in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht fest, dass der hypothetische, von den Parteien erhoffte Wert des Bildes vorliegend (im Strafverfahren) keinen Einfluss auf die Bedeutung der Streitsache hat.