Zudem bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten [Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Verbindungsbusse von CHF 6'600.00]; Busse von CHF 300.00; vgl. Anklageschrift vom 18. Juni 2020, pag. 1851 ff.) nur wenig über dem Bagatellbereich (vgl. hierzu auch Art. 132 Abs. 3 StPO). Dies war nach hier vertretener Auffassung zumindest in den wesentlichen Grundzügen für die Parteien nicht erst mit Anklageerhebung, sondern bereits in den ersten Monaten der Strafuntersuchung ersichtlich. Entsprechend ist strafrechtlich gesehen von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen.