_» und die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse daran zu klären. Im Strafverfahren ging es in Bezug auf das Bild – und damit den eigentlichen Quell des Freundschaftsbruchs zwischen den Parteien – einzig um die Beleuchtung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten im Moment der Abholung des Gemäldes beim I.________ an einem spezifischen Tag. Die Staatsanwaltschaft brachte es in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. August 2021 auf den Punkt: «Das vorliegende Verfahren [BM 18 5155] wurde auf Grund der Annahme der Parteien, dass es sich bei einem Gemälde «Portrait des Künstlers E.________» um ein Werk des DF.________ handeln könnte, in Gang gebracht.