Insgesamt sei der geltend gemachte Aufwand zwar hoch, aber mit Blick auf die konkreten Umstände angemessen. Die Kammer erachtet sowohl eine Entschädigung von CHF 64'102.00 (Total des ursprünglich geltend gemachten Honorars) als auch das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von CHF 50'000.00 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) im erstinstanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kriterien – als deutlich übersetzt bzw. als masslos überhöht. Mit Blick auf die oben erwähnten Bestimmungen ist es folglich angezeigt, die den Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV bei Weitem übersteigende Entschädigungsforderung des Beschuldigten auf ein vertretbares Mass zu kürzen.