Es möge zutreffen, dass es sich um einen verkappten Zivilprozess handle. Hierfür trage der Beschuldigte bzw. die Verteidigung indessen keine Schuld. Der Beschuldigte habe sich dem Verfahren als beschuldigte Person unterziehen müssen. Dass er sich mit allen Mitteln gewehrt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Weiter hätten auch die schleppenden Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft zu einem erhöhten Aufwand geführt. Insgesamt sei der geltend gemachte Aufwand zwar hoch, aber mit Blick auf die konkreten Umstände angemessen.