I des erstinstanzlichen Urteils (vgl. oberinstanzliche Anträge, pag. 2557), d.h. eine Entschädigung von CHF 56'987.55 (Honorar von CHF 50'000.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Zur Begründung verwies sie vorab auf die – aus ihrer Sicht zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz. Sie machte weiter geltend, dass Anwälte aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht sämtliche Dokumente, welche von der Gegenpartei eingereicht werden, lesen und studieren müssten. Im vorliegenden Verfahren habe die Verteidigung auf zahlreiche Eingaben des Privatklägers reagieren müssen. Es möge zutreffen, dass es sich um einen verkappten Zivilprozess handle.