60 rifrahmes sei nicht angezeigt. Mit Blick auf die konkreten Umstände erscheine vorliegend ein Aufwand von maximal 80 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar von CHF 20'000.00 ergebe. Rechtsanwältin Dr. B.________ verlangte hingegen namens des Beschuldigten die Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (vgl. oberinstanzliche Anträge, pag.